Herzlich willkommen auf der Homepage des Jagdgebrauchshundverein Ostetal e. V.

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Satzung des JGV Ostetal e. V.

Jagdgebrauchshundverein Ostetal
Satzung des Vereins
- Nach Beschluss der Gründungsversammlung vom 15.08.1969 –
- ergänzt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung von 1978 –
- ergänzt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung von 1991 –
- ergänzt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung von 2013 –
- ergänzt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung von 2024 (die Änderungen sind im Vereinsregister noch nicht eingetragen, hier aber rot eingearbeitet und nicht mehr bestehende Passagen gestrichen) -



I.              Allgemeines

§ 1 - Zweck
Ohne einen brauchbaren Jagdhund ist eine waidgerechte und damit tierschutzkonforme Jagdausübung nicht möglich. Der Jagdgebrauchshundverein hat sich deshalb die Aufgabe gestellt, durch jagdliche Prüfung und unterstützende Tätigkeit für die Beschaffung leistungsfähiger brauchbarer Jagdhunde zu sorgen und damit dem waidgerechten Jagen dienen zu wollen. Er erfüllt damit die sich aus dem Tierschutz- und Jagdschutzgesetz ergebenden Aufträge.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung.
Der Verein ist Mitglied im Jagdgebrauchshundverband e. V. (JGHV) und anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung und Ordnungen des JGHV in der jeweils gültigen Fassung und unterwirft sich deren Bestimmungen.

§ 2   - Name
Der Zusammenschluss führt den Namen „Jagdgebrauchshundverein Ostetal“. Er wird im folgenden kurz „Verein“ genannt.

§ 3   - Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Bremervörde. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 4   - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II.            Mitgliedschaft

§ 5   - Art der Mitgliedschaft
In den Verein kann jede Einzelperson aufgenommen werden. Wünschenswert ist die Mitgliedschaft in einem Landesjagdverband oder in einem eingetragenen deutschen Falknerverein. Wer gewerbliche Zucht oder Hundehandel im Sinne des Tierschutzgesetzes betreibt, kann nicht Mitglied sein.

§ 6   - Beiträge
Die Höhe der Beiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind jeweils bis zum 1. Februar an die Vereinskasse zu zahlen.
Der für das laufende Jahr zu zahlende Mitgliedsbeitrag wird vom Verein aufgrund eines von den Mitgliedern zu erteilenden Lastschriftmandats eingezogen. Sofern kein solches Mandat erteilt wurde, sind die Beiträge jeweils bis zum 31. März an die Vereinskasse zu zahlen.

§ 7   - Aufnahme
Meldungen zur Aufnahme in den Verein sind an den Geschäftsführer zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen dessen Entscheid ist Berufung binnen 21 Tagen an den erweiterten Vorstand zulässig, der hierüber endgültig entscheidet.
Die Verweigerung der Aufnahme einer Einzelperson in den Verein ist den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung mitzuteilen.
Mit der Beitrittserklärung zur Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die jeweils gültige Satzung des Vereins und die Satzung und Ordnungen des JGHV an.

§ 8   - Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist dem Geschäftsführer durch eingeschriebenen Brief bis zum 1. Oktober
schriftlich per Brief oder E-Mail bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres anzuzeigen. Für das laufende Jahr sind jedoch die vollen Beiträge zu zahlen. Der Austritt wird zum 31. 12. des laufenden Jahres wirksam.

§ 9   - Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es
a)    Vorstandsmitglieder des Vereins beleidigt,
b)    durch sein Verhalten die Satzung oder Vereins- bzw. Verbandsinteressen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dadurch das Ansehen des Vereins und die von diesen vertretenen Grundsätze schädigt,
c)    seinen Verpflichtungen in der Bezahlung der Vereinsbeiträge nicht nachkommt; in diesem Falle nach vorheriger Verwarnung durch den geschäftsführenden Vorstand,
d)    sich grober Verstöße gegen die waidmännische Ausübung der Jagd schuldig macht,
e)    unehrenhafte Handlungen begeht,
f)     Vorstandsmitglieder des Verbandes oder anderer Verbandsvereine beleidigt,
g)    Prüfungsleiter oder Verbandsrichter wegen ihrer Prüfungstätigkeit bei Verbandsprüfungen in abfälliger Weise kritisiert,
h)   sich weigert, fällige Beträge (z. B. Nenngelder) zu zahlen.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist Berufung an den erweiterten Vorstand zulässig. Sie muss innerhalb 21 Tagen nach Erhalt der Entscheidung beim Vereinsvorsitzenden eingegangen sein. Der erweiterte Vorstand entscheidet über einen Ausschlussantrag endgültig.

§ 10 - Ansprüche an den Verein
Ausgeschlossene Mitglieder sowie freiwillig Ausgeschiedene haben keinen Anspruch an dem Vereinsvermögen.

III.           Organe des Vereins

§ 11 - Organe
Organe des Vereins sind:
1.    der geschäftsführende Vorstand,
2.    der erweiterte Vorstand,
3.    die Jahreshauptversammlung des Vereins.

§ 12 – Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer und
dem Schatzmeister.
Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erledigt auf Grund der Satzung und der Prüfungsordnungen nach freiem Ermessen alle Angelegenheiten des Vereins, mit Ausnahme derjenigen, welche dem erweiterten Vorstand oder der Jahreshauptversammlung ausdrücklich vorbehalten sind. Für seine Tätigkeit ist er der Jahreshauptversammlung verantwortlich. Den Vorstandsmitgliedern kann für nicht besonders nachgewiesene Ausgaben, z. B. Fahrtkosten, Fernsprechgebühren u. a eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Darüber beschließt der erweiterte Vorstand.
Der Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung und Vorstandssitzungen ein, setzt deren Tagesordnung fest, ernennt den Protokollführer und leitet die Sitzungen. Er vertritt den Verein nach außen. Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich.

§ 13 – Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, dem stellvertretenden Geschäftsführer, dem Obmann für das Prüfungswesen und bis zu zehn Vertrauensleuten. Der erweiterte Vorstand erledigt die ihm auf Grund der Satzung vorbehaltenen Aufgaben und übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus; er ist für seine Tätigkeit der Jahreshauptversammlung verantwortlich. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind zur Vertretung des Vereins nicht berechtigt.
Dem erweiterten Vorstand obliegen
1)    Beratung des geschäftsführenden Vorstandes und Unterstützung in seiner Arbeit,
2)    Vorbereitung der Hauptversammlung und der Verbandsprüfungen.

§ 14 – Neuwahl des Vorstandes
Eine Neuwahl des gesamten Vorstandes und der Kassenprüfer findet alle 3 Jahre durch die Jahreshauptversammlung statt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Neugewählten übernehmen ihre Vereinsgeschäfte erst am Ende derjenigen Jahreshauptversammlung, in der ihre Wahl stattfand; bis dahin liegen die Geschäfte in den Händen des alten Vorstandes.
Der geschäftsführende Vorstand schlägt unverzüglich nach seiner Neuwahl der Jahreshauptversammlung die weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes vor. Die Jahreshauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die Bestätigung des erweiterten Vorstandes. Die Wahl des erweiterten Vorstandes erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des geschäftsführenden Vorstandes. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in offener Wahl, sofern nicht 1/5 der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder geheime Wahl verlangen.

§ 15 – Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
Scheidet ein Vorstandsmitglied
Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands noch während seiner Amtsdauer aus, so findet ein Ersatz durch Ergänzungswahl seitens der übrigen Vorstandsmitglieder Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands statt. Die Wahl kann im Schriftwechsel vorgenommen werden. Die nächste Jahreshauptversammlung bestätigt danach jene Ergänzungswahl oder nimmt eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen für die verbleibende Amtsdauer vor. Sollten sämtliche Vorstandsmitglieder zu gleicher Zeit ihr Amt niederlegen, beruft der 1. Vorsitzende binnen einer Frist von 21 Tagen eine Außerordentliche Hauptversammlung ein, auf der eine Neuwahl erfolgt.

§ 16 – Jahreshauptversammlung
In jedem Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmen beschlussfähig.
Bei Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
Termin und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind schriftlich spätestens 10 Tage vorher bekanntzugeben.
Die Mitglieder haben die dazu zu stellenden Anträge bis zum 15. Januar dem Geschäftsführer schriftlich einzureichen. Auch im Laufe der Jahreshauptversammlung dürfen neue Anträge und Zusatzvorschläge eingebracht werden, welche sich aus der Versammlung ergeben. In zweifelhaften Fällen entscheidet die Versammlung darüber, ob über dergleichen Anträge und Zusatzvorschläge verhandelt werden soll oder nicht.
Beschlüsse der Hauptversammlung werden durch den in der Sitzung vom Vorsitzenden zu bestimmenden Protokollführer protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Die Jahreshauptversammlung beschließt über
1)    Satzungsänderungen,
2)    Beiträge,
3)    Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung,
4)    Entlastung des Vorstandes,
5)    Bestätigung des erweiterten Vorstandes,
6)    fristgerecht zur Jahreshauptversammlung gestellte Anträge.
Sie wählt die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
Beschlüsse, welche eine Satzungsänderung zum Ziel haben, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

IV.              Verschiedenes

§ 17 – Vereinsvermögen
(1) Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister verwaltet.
Soweit es nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben bereitzuhalten ist, ist es mündelsicher anzulegen.
(2) Die Kassenführung ist vor der Jahreshauptversammlung durch zwei gewählte Mitglieder zu prüfen. Über diese Revision ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 18 – Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine Hauptversammlung beschlossen werden und ist unzulässig, solange mindestens 10 Mitglieder ein Bestehenbleiben des Vereins wünschen.
Bei Auflösung fällt etwaiges Vermögen der Jägerschaft Bremervörde e. V. und der Jägerschaft Zeven e. V. zu gleichen Teilen zu.